Ausgleichsabgabe
Sofern in einem Betrieb mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte, wonach auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen sind (§77 SGB IX).
Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine Ausgleichsabgabe (§77 SGB IX) zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Erfüllungsquote, und zwar monatlich pro unbesetztem Platz:
- unter 2%: 290,00 €
- ab 2% und unter 3%: 200,00 €
- ab 3% und unter 5%: 115,00 €
Bis zum 31. März des Folgejahres hat der Arbeitgeber dem Arbeitsamt anzuzeigen, ob er seiner Beschäftigungspflicht nachgekommen ist. Die Zahlung der anstehenden Ausgleichsabgabe muss an das Integrationsamt erfolgen.
Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Behinderte mit der zu zahlenden Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung von behinderten Menschen beitragen, können den auf die Arbeitsleistung der Werkstatt anfallenden Rechnungsbetrag solcher Aufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzung und den Betrag auf der Rechnung (§140 SGB IX).
Dies ist auch mit uns möglich.


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